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Baumfällung


Allgemeine Informationen

Bei beabsichtigten Baumfällungen innerhalb bebauter Ortsteilen müssen die Regelungen im Bebauungsplan beachtet werden.

 

Hier könnte es sein, dass - obwohl Baumfällungen keiner Baumschutzverordnung unterliegen - der Baum als „erhaltenswert“ eingestuft ist.

 

Falls Sie dazu Fragen haben, kontaktieren Sie bitte unser Bauaumt.


Rechtsgrundlagen

 

Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden. 

Von diesem Verbot ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung der Bäume (z. B. Entfernung von Totholz, beschädigten Ästen, sog. Sommerschnitt von Obstbäumen). Erlaubt ist das Zurückschneiden grundsätzlich auch auf gärtnerisch genutzten Grundflächen im Rahmen der gärtnerischen Nutzung, also z. B. in einem typischen Hausgarten oder einer Kleingartenanlage. Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmegründe, z. B. sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erlaubt, wenn sie im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können.

Sollte ein Baum aktuell von Tieren z. B. als Nistplatz genutzt werden, können weitere Einschränkungen möglich sein.

Ansprechpartner für Fragen in diesem Zusammenhang ist die Kreisverwaltungsbehörde (untere Naturschutzbehörde).


Ansprechpartner

Bauamt
Bamberger Str. 30
95488 Eckersdorf

Herr Karl Schwemmer
Zimmer Nr. 15
Bamberger Str. 30
95488 Eckersdorf
Telefon (0921) 7353-43