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Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste für die Schöffenwahl 2023

Eckersdorf, den 01. 04. 2023

Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Gemeinde Eckersdorf für die Amtszeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Bayreuth und den Strafkammern des Landgerichts Bayreuth. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.03.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Bayreuth und das Amtsgericht Bayreuth gefasst.

 

Die Listen liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 17.04.2023 bis 21.04.2023 zu jedermanns Einsicht im Rathaus Eckersdorf (OG, Zimmer Nr. 17) während der allgemeinen Öffnungszeiten aus.

 

Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich oder zu Protokoll im Rathaus der Gemeinde Eckersdorf, OG, Zimmer 17, Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG (Text s. Anhang) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

 

Eckersdorf, 01.04.2023

Brosig, Geschäftsleiter

 

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
 

§ 32 Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1.   Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

2.   Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

 

§ 33 Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1.   Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2.   Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3.   Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4.   Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; 5.   Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6.   Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

 

§ 34 (1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

1.   der Bundespräsident;

2.   die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

3.   Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

4.   Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; 5.   gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; 6.   Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.